Was geschieht mit dem sog. „Digitalen Nachlass“, also den Zugangsdaten zu Plattformen wie Facebook, Instagram oder E-Mail-Konten nach dem Tod eines Angehörigen? Gehören die Zugangsdaten zum Nachlass wie Geld, Schmuck oder Immobilien oder sind diese Daten anders zu bewerten? Und wie sieht es mit gespeicherten Nachrichten aus? Gehören diese wie ein Tagebuch zum Nachlass oder greift hier gegenüber der Diensteanbietern das Fernmeldegeheimnis?
Sicher erscheint zu diesen Fragen derzeit nur, dass eigentlich nichts so richtig sicher ist – wie auch ein in Berlin anhängiger Rechtsstreit zu dieser Problematik zeigt.
Die Entscheidung
Nach dem plötzlichen Tod der 15-jährigen Tochter verlangte die Mutter des verstorbenen Mädchen Zugriff auf den Facebook-Account ihrer minderjährigen Tochter. Zwar verfügten die Eltern bereits über die Zugangsdaten, allerdings war das Konto von Facebook in „Gedenkzustand“ gesetzt worden, sodass Dritte zwar in der Chronik Erinnerungen teilen können, eine Anmeldung ist aufgrund der Regelungen von Facebook jedoch nicht mehr möglich. Da die Todesursache des Mädchens unklar war, erhofften sich die Eltern in den gespeicherten Nachrichtenverläufen Aufschluss darüber, ob ihre Tochter gemobbt worden ist und ob es Anhaltspunkte für einen Suizid gegeben hat.
Da sich Facebook weigerte, den Eltern Zugriff zu gewähren, erhoben diese Klage beim für diesen Fall zuständigen Landgericht Berlin. Dieses gab der Klage statt und verurteilte Facebook, den Eltern Zugang zu gewähren. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine unterschiedliche Behandlung zwischen „analogem“ und „digitalem“ Nachlass nicht gerechtfertigt sei. Das Landgericht Berlin entschied sich also für die Vererbbarkeit des digitalen Nachlasses. Es stellte außerdem den treffenden Vergleich zu einer Wohnung an, welche nach dem Tod eines Erblassers ebenfalls von den Erben betreten, durchsucht und schließlich auch geräumt wird. Das Landgericht Berlin verglich Facebook in diesem Beispiel mit einem Vermieter, der vor dem Zutritt der Erben die persönlichen Gegenstände des Verstorbenen auch nicht durchsuchen und in verschiedene Kategorien einteilen dürfte.
Gegen dieses Urteil ging Facebook in Berufung, sodass nun das Kammergericht Berlin über den Rechtsstreit zu entscheiden hatte. Dieses wies jedoch die Klage ab. Als Begründung führte es aus, dass das Fernmeldegeheimnis, welches gem. Art. 10 GG ein Grundrecht darstellt, Nachrichten (-verläufe) oder E-Mails, die noch auf einem fremden Server gespeichert sind, schützt und den Zugriff Dritter in der Konsequenz verbietet.