Vorsorgevollmacht: Für den Ernstfall vorsorgen… aber richtig!

Vorsorgevollmacht

1.WAS IST EINE VORSORGEVOLLMACHT?

Die Vorsorgevollmacht ist ein weiteres Instrument der Vorsorge, welches jedem Einzelnen von uns die Möglichkeit gibt, Regelungen für den Fall zu treffen, in dem man aufgrund von Krankheit, hohem Alter oder eines schweren Unfalls nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu regeln. Durch die Einsetzung eines Bevollmächtigten kann verhindert werden, dass im Ernstfall eine vom Gericht bestellte und damit fremde Person die privaten Angelegenheiten des Betroffenen regelt.

Um umfassende Regelungen zu schaffen, besteht eine Vorsorgevollmacht regelmäßig aus zwei Bestandteilen – Regelungen zur Personenfürsorge und Vermögensfürsorge.

2. WAS IST ZU BEACHTEN?

Bei der Auswahl des Bevollmächtigten sollte höchste Sorgfalt gelten. Um Missbrauch zu vermeiden und zu gewährleisten, dass Ihre Angelegenheiten auch in Ihrem Sinne weitergeführt werden, kommen als Bevollmächtigte ausschließlich Vertrauenspersonen in Betracht.

Insbesondere bei der Personenfürsorge ist es wichtig, dass Ihre Vertrauensperson Kenntnis und Verständnis über Ihre persönlichen Einstellungen, Lebensansichten und Wünsche hat. Dieses Erfordernis erhält besondere Bedeutung, da Bevollmächtigte im Rahmen der Personenfürsorge einer unter Umständen vorhandenen Patientenverfügung im Ernstfall Geltung verschaffen. Was nützt Ihnen im Ernstfall ein Bevollmächtigter, der mangels Kenntnis oder aufgrund eigener Ansichten Ihre Wünsche nicht durchsetzen und sich für Sie einsetzen möchte?

Aus vermögensrechtlicher Sicht ist es ebenfalls erforderlich, dass Ihre Vertrauensperson die gebotene Kenntnis und Sachverstand mitbringt, um Ihre finanziellen Angelegenheiten in Ihrem Sinne zu regeln. Auch hier kann ein langjähriges Vertrauensverhältnis die erforderliche Sicherheit bieten.

Auch wenn diese Anforderungen an einen Bevollmächtigten es naheliegend erscheinen lassen, sich im engsten Familien- oder Freundeskreis nach einem Bevollmächtigten umzusehen, sollten Sie bedenken, dass zu enge Bindungen im Entscheidungs-Ernstfall zu persönlichen Konflikten führen können. Insofern empfehle ich Ihnen, auch diesen Aspekt bei der Auswahl eines Bevollmächtigten zu berücksichtigen. Sollten Sie in Ihrem engsten Familien- und Freundeskreis keine geeignete Person finden, kann auch der Anwalt oder die Anwältin Ihres Vertrauens diese Aufgabe übernehmen.

3. VOLLMACHTSTYPEN

Wie viel Vertretungsmacht Sie Ihrem Bevollmächtigten übertragen haben, hängt ganz von Ihren persönlichen Wünschen und Vorstellungen ab. Grundsätzlich gibt es folgende Möglichkeiten: A) GENERAL- UND SPEZIALVOLLMACHT Eine Vollmacht kann nur für bestimmte, von vornherein bestimmte Rechtsgeschäfte (Spezialvollmacht) oder umfassend für sämtliche Rechtsgeschäfte als sog. Generalvollmacht erteilt werden. B) DOPPELVOLLMACHT Die Doppelvollmacht regelt weniger den inhaltlichen Umfang der Vollmacht, sondern gewährleistet, dass im Fall der Verhinderung des Bevollmächtigten die Versorgung weiterhin gegeben ist. Eine Doppelvollmacht kann auch dann für Sie interessant sein, wenn Sie sicherstellen möchten, dass bestimmte Verfügungen, wie zum Beispiel die Veräußerung eines Hauses, nicht von einer Person alleine abgewickelt werden soll. Sofern Sie zwei Personen in Ihrem engsten Familien- und Freundeskreis besitzen, die Sie als Bevollmächtigte einsetzen wollen oder können, ist der Weg der Doppelbevollmächtigung stets empfehlenswert. C) ERSATZBEVOLLMÄCHTIGUNG Um den Ausfall des Wunschbevollmächtigten zu kompensieren, gibt es weiterhin die Möglichkeit, einen Ersatzbevollmächtigten einzusetzen. Im Gegensatz zur Doppelbevollmächtigung greift die Ersatzbevollmächtigung erst, wenn der ursprünglich Bevollmächtigte z.B. aus gesundheitlichen Gründen ausfällt. D) WECHSELSEITIGE EINSETZUNG VON EHEGATTEN Aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses unter Eheleuten bietet es sich an, wenn sich Ehepartner wechselseitig als Bevollmächtigten einsetzen. Je nach persönlichen Verhältnissen ist es in diesem Fall ratsam, einen Ersatzbevollmächtigten festzulegen, falls der Ehegatte wegen des hohen Alters oder Krankheit nicht mehr in der Lage ist, die Vertretung zu übernehmen. Auch wenn im Internet eine Vielzahl von Mustern zu finden sind, kann ich Ihnen –ähnlich wie bei der Patientenverfügung- nur davon abraten, ein solches Muster ohne jegliche Beratung durch eine sachkundige Person zu verwenden. Je nach persönlicher Situation gibt es auch hier einige Dinge zu beachten, die oftmals nicht von einem Standardformular abgedeckt werden können. Es stellt sich auch in diesem Zusammenhang die Frage, wie ein Standardformular, das für eine Vielzahl von Fälle ausgelegt ist, Ihre persönlichen Wünsche und Vorstellungen Ausdruck verleihen soll? Gerne berät Sie Rechtsanwältin Sabrina Wack zu allen Fragen rund um das Thema „Vorsorge“ und erstellt Ihnen Ihre persönlichen Dokumente nach entsprechender Beratung. Rufen Sie noch heute an!