Testament: Fallstricke beim Abfassen eines privaten Testaments

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Neben unklaren Formulierungen sind es oft formelle Fragen, die die Gerichte in der Praxis beschäftigen.

  • WURDE DAS TESTAMENT VON ANFANG BIS ENDE EIGENHÄNDIG GESCHRIEBEN UND SCHLIESSLICH AUCH UNTERSCHRIEBEN?
  • IST DAS TESTAMENT FÜR DRITTE ZWEIFELSFREI LESBAR?
  • WURDE DAS TESTAMENT FORMWIRKSAM ERRICHTET?
  • WAR DER ERBLASSER ZUM ZEITPUNKT DER ERRICHTUNG TESTIERFÄHIG?
  • HATTE DER ERBLASSER TESTIERWILLE

So landete beispielsweise im Jahre 2015 ein Verfahren beim Oberlandesgericht Hamm, in dem es um die Frage ging, ob die vorgelegten Schriftstücke, die jeweils von Hand ausgeschnitten waren, in ihrer Beschaffenheit Butterbrotpapier ähnelten und eine Größe von 8×10 cm besaßen, ein Erbrecht begründen könnten. In diesem konkreten Fall fiel die Entscheidung des Gerichts auf Nein. Nach Ansicht der Richter könnte nicht mit erforderlicher Sicherheit festgestellt werden, dass der Erblasser Testierwillen besaß.

Um formelle Fragen geht es auch in einem Verfahren, das Rechtsanwältin Sabrina Wack gerade betreut. Konkret bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Erblasser das konkrete Testament nicht nur unterschrieben, sondern auch eigenhändig geschrieben hat. Die Klärung dieser Frage im Nachhinein ist nicht nur langwierig und nervenaufreibend, sondern auch teuer.

SOLLTEN SIE DAHER EIN TESTAMENT ERRICHTEN WOLLEN, ACHTEN SIE DABEI UNBEDINGT DARAUF, DIE GESETZLICHEN FORMERFORDERNISSE EINZUHALTEN.

Im Zweifel ist es in jedem Fall ratsam, einen auf das Erbrecht spezialisierten Anwalt zu konsultieren. Dies ist in jedem Fall empfehlenswert, wenn Sie z.B. selbstständig und Inhaber eines Unternehmens sind oder Ehegatten gemeinsam ein Testament errichten möchten.

Rechtsanwältin Sabrina Wack ist schwerpunktmäßig im Erbrecht tätig und berät Sie gerne in allen erbrechtlichen Fragen individuell und persönlich. Auf Wunsch können bei eingeschränkter Mobilität Beratungstermine auch bei Ihnen zu Hause durchgeführt werden.