Sabrina Wack
Ihre Rechtsanwältin aus Mandelbachtal & Homburg / Saarland für

Erbrecht

Erbrecht - Rechtsanwalt Wack - Mandelbachtal / Saarbrücken

Erbvertrag, Erbe, Testamente und Beratung

Selbst in den harmonischsten Familien kommt es im Todesfall regelmäßig zum Streit. Ein rechtssicheres Testament hilft im Todesfall allen Beteiligten, vorhandenes Vermögen dem Willen des Erblassers entsprechend auseinanderzusetzen. Doch auch wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, muss der Nachlass gemäß der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt werden. Die frühzeitige rechtliche Beratung kann helfen, Klarheit in teils undurchsichtige Sachverhalte zu bringen und so Missverständnisse und Streitigkeiten zwischen den Erben vermeiden.

Ich begegne Ihnen und Ihrem Anliegen stets mit angemessenem Einfühlungsvermögen und Sachverstand, um Ihnen eine persönliche und umfassende Beratung zu ermöglichen.

Meine Leistungen

  • Nachlassplanung
  • Unternehmensnachfolge
  • Erbauseinandersetzung
  • Pflichtteilsrecht & Enterbung
  • Erbscheinsverfahren & Anfechtung von Testamenten
  • Erbenfeststellungen
  • Nachlassinsolvenzen
  • Ausschlagung der Erbschaft
  • Teilungsversteigerungen
  • Stiftungsrecht

Zu Nachlassplanung

Eine gute Nachlassplanung beginnt zunächst mit den Erfassung der persönlichen Wünsche und den individuellen und finanziellen Rahmenbedingungen des Mandanten.

In der Testamentsgestaltung stehen vielfältige Wege zur Verfügung, den Nachlass optimiert auf Ihre persönlichen Anliegen zu planen.

Den meisten ist das sog. „Berliner Testament“ hinlänglich bekannt. Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament unter Ehegatten, das üblicherweise vorsieht, dass der eine Ehegatten den anderen vollständig beerbt und erst nach Versterben des letzten Ehegatten die Kinder als Schlusserben eingesetzt werden. Diese Testamentsgestaltung mag in vielen Fällen genügen, hat jedoch in der klassischen Form eine nicht zu vernachlässigende Schwäche: die Erbschaftssteuer.

Hier ist es wichtig zu wissen, dass die Erbschaftssteuerfreibeträge für Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft bei 500.000 EUR liegen, für Kinder bei 400.000 EUR.

Umfasst der Nachlass als Beispiel mehr als eine Immobilie passiert es recht schnell, dass gleich zwei Mal Erbschaftssteuer anfällt – für den Ehegatten und zudem noch für das Kind.

Ein weiteres Instrument im Rahmen der Nachlassplanung ist die Vor- und Nacherbschaft, die insbesondere in Patchwork-Konstellationen häufig anzutreffen ist.
Bei der Vor- und Nacherbschaft bestimmt der Testierende eine Person, die zuerst erben soll, während die eigentlichen Erben, meistens die Kinder, als Nacherben eingesetzt werden und dementsprechend erst dann an die Reihe kommen, wenn der Vorerbe verstorben ist.
Die größte Schwäche der Vor- und Nacherbschaft ist die Tatsache, dass auch in dieser Konstellation die Erbschaftssteuer gleich zwei Mal anfallen kann. Hinzu kommt, dass je nach Ausgestaltung und der persönlichen familiären und finanziellen Situation Streitigkeiten innerhalb der Familie durch eine derartige Gestaltung überhaupt erst provoziert werden, denn die Vor- und Nacherben bleiben so miteinander verbunden.
Gleichzeitig kann die Vor- und Nacherbschaft ein sinnvolles Instrument sein, wenn minderjährige Kinder unter den Erben sind.

Immer häufiger bietet sich auch die sog. „Württembergische Nießbrauchslösung“ an, die die Kinder direkt als Erben vorsieht, jedoch unter Einräumung eines umfassenden Nießbrauchsrechts am gesamten Nachlass zugunsten des überlebenden Ehegatten. Üblicherweise wird die Position des Ehegatten durch gleichzeitige Anordnung von Testamentsvollstreckung abgesichert. Diese Variante ist ebenfalls für Patchwork- Familien denkbar, aber auch zur Vermeidung von Rückgriffen auf die Immobilie aufgrund von Pflegekosten. Die „Württembergische Nießbrauchslösung“ lässt sich üblicherweise auch steueroptimiert gestalten. Da diese Variante der Testamentsgestaltung nur unter Einsatz eines Testamentsvollstreckers funktioniert, ist zwingend zu beachten, dass die Aufgabe des Testamentsvollstreckers durchaus verantwortungsvoll sein kann.

Neben bzw. zusätzlich zu den aufgezeigten Varianten sind selbstverständlich auch weitere Gestaltungselemente, wie die Einsetzung von verschiedenen Vermächtnisse, Einräumung von Wohnrechten oder ähnliches denkbar. Die Nachlassplanung kann grundsätzlich als Testament oder Erbvertrag erfolgen.

Lassen auch Sie sich beraten und beginnen Sie mit der Planung Ihres Nachlasses. Gemeinsam finden wir die passende Lösung auch für Sie.

Zur Unternehmensnachfolge

Die Unternehmensnachfolge im Mittelstand oder auch in der Landwirtschaft erfordert eine umfassende und fächerübergreifende Planung und Beratung. Zu berücksichtigen sind neben rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Aspekten insbesondere auch die familiären Strukturen, sodass es auch hier keinen allgemeinverbindlichen Plan gibt, sondern das für Sie und Ihr Unternehmen passende Konzept individuell ausgearbeitet werden muss. Hierzu gehört zunächst die Erarbeitung eines Nachfolgekonzepts aber auch die erbrechtliche Gestaltung unter Berücksichtigung von Ausgleichs— oder Pflichtteilsansprüchen, bis hin zur Gestaltung von Geschäftsführerverträgen.

Sprechen Sie mich an.

Zur Erbauseinandersetzung

Die Erbengemeinschaft ist per Gesetz eine Gesellschaft, die auf Auseinandersetzung angelegt ist. Wird ein Erblasser als von mehreren Personen beerbt, stellt sich früher oder später die Frage nach der Aufteilung der Erbschaft.

Hat sich der Erblasser im Vorfeld konkrete Gedanken gemacht und durch entsprechende Verträge und Testamente vorgesorgt, verläuft die Auseinandersetzung der Erbschaft regelmäßig schnell und einvernehmlich.

Anders kann dies aussehen, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegen oder keine konkreten Anordnungen von Seiten des Erblassers getroffen wurden. Auf die Erbengemeinschaft kommen zahlreiche Fragen und Entscheidungen zu. Was geschieht mit der Immobilie? Haben einzelne Miterben Ausgleichsansprüche? Sind besondere Leistungen eines Miterben durch erbrachte Pflege zu berücksichtigen? Gab es im Vorfeld Schenkungen? Gibt es Pflichtteilsberechtigte? Wird ein Erbschein benötigt?
Um hier gleich zu Beginn Klarheit zu schaffen, empfiehlt es sich, sich frühzeitig über das weitere Vorgehen, sowie Rechte und Pflichten beraten zu lassen und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zeitnah vorzubereiten.

Sollte die Auseinandersetzung einvernehmlich zwischen den Erben nicht möglich sein, kann die Auseinandersetzung der Erbschaft auf gerichtlich verfolgt werden.

Gerne erarbeite ich mit Ihnen auch Ihre Strategie zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft.

Zu Pflichtteilsrecht & Enterbung

Werden einzelne Abkömmlinge von der Erbfolge ausgeschlossen, kommen Pflichtteilsansprüche in Betracht.

Im Rahmen der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen sind zunächst Auskünfte von dem oder den Erben einzuholen. Der Streit beginnt in derartigen Konstellationen häufig dann, wenn Auskünfte unvollständig sind, Schenkungen vorgenommen wurden oder Anrechnungen auf den Pflichtteil erfolgen sollen.

Gleichzeitig kann die Ausschlagung der Erbschaft und Geltendmachung des Pflichtteils in Einzelfällen auch ein strategisch sinnvolles Mittel sein, z.B. um Steuern zu sparen oder um schnell unbelastete liquide Mittel verfügbar zu haben.

Zum Pflichtteilsrecht gehört zudem auch die Planung wie Pflichtteilsansprüche minimiert werden können.

Gerne berate ich auch Sie zu Ihren Ansprüchen.

Zu Erbscheinsverfahren & Testamentsanfechtung

Der Erbschein gilt als Legitimationspapier des Erben. Der Weg dahin kann in Einzelfällen mit Konflikten einhergehen. Im Rahmen eines Erbschscheinsverfahrens kommt es regelmäßig zu Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Erbeinsetzung in einem Testament; anwendbarem Recht oder auch die Testierfähigkeit kann eine Frage sein, über die zu diskutieren ist.

In streitigen Erbscheinsverfahren spielt die Auslegung von Testamenten eine zentrale Rolle. Die Auslegung eines Testaments und die Prüfung der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines Testaments ist jedoch regelmäßig auch der erste Schritt im Verfahren zur Anfechtung eines Testaments, z.B. wegen Irrtums, Täuschung, Fälschung, Formfehler, Übergehen Pflichtteilsberechtigter.

Im Zweifel bietet sich die rechtliche Prüfung eines Testaments an. Diese kann auch unabhängig und losgelöst zu weitergehenden Verfahren erfolgen.

Sprechen Sie mich an.

Zu Ausschlagung der Erbschaft

Die Ausschlagung der Erbschaft kann tatsächliche Gründe haben, z.B. weil der Nachlass überschuldet ist oder auch taktische Gründe haben, z.B. weil der Nachlass durch Testamentsvollstreckung oder ein Vermächtnis belastet ist.

Da die Ausschlagung der Erbschaft innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen muss, ist schnelles Handeln gefragt.

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die für Sie passende Lösung aus.


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